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Channel: Wettbewerbsrecht – Bella & Ratzka Rechtsanwälte
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Auch Amazon-Weiterempfehlungsfunktion ist unzulässige Werbung

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Vor kurzem hatten wir die Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Unzulässigkeit der Weiterempfehlungsfunktion von Facebook (BGH , Urteil vom 14.01.2016 – I ZR 65/14) besprochen. Dass diese Entscheidung auf andere Arten der Weiterempfehlungen anwendbar ist, dürfte klar sein. Bereits im Juli letzten Jahres hatte das Oberlandesgericht Hamm dies im Hinblick auf eine Weiterempfehlungsfunktion von Amazon festgestellt (OLG Hamm , Urteil vom 09.07.2015 – 4 U 59/15).

Das beklagte Unternehmen hatte über Amazon Sonnenschirme angeboten. Über die Weiterempfehlungsfunktion von Amazon können Kunden die E-Mail-Adressen von anderen Personen eingeben, und diesen Personen quasi das gekaufte Produkt weiter empfehlen. Dabei müssen die Adressaten in diese Form der Werbung nicht einwilligen.

Genau dies sah das OLG Hamm hier als unzulässige Werbung des beklagten Unternehmens an. Unabhängig davon, ob die Beklagte technisch Einfluss darauf habe, ob die Weiterempfehlungsfunktion durch Kunden genutzt werde, sei ihr hier die unerlaubte, weil nicht genehmigte, Werbung zuzurechnen. Es handele sich insoweit nicht um eine private Empfehlung des Kunden. Vielmehr mache sich die Beklagte eine konkrete technische Funktion zur Werbung auf der Plattform Amazon zu eigen. Die Beklagte habe die auf der Plattform von ihr veranlassten Angebote auf Wettbewerbsverstöße zu kontrollieren, diese gegebenenfalls selbst abzustellen oder aber beim Betreiber der Plattform auf Änderungen hinzuwirken.

Die Empfehlungs-E-Mail, die den Empfänger über die Weiterempfehlungsfunktion erreicht hat, sei als unverlangt zugesandte Werbung eine unzumutbare Belästigung im Sinne von § 7 UWG.

Diese Entscheidung dürfte für viele Anbieter, die Amazon als Verkaufsplattform nutzen, weit reichende Folgen haben. Aus dem praktischen Gesichtspunkt stellt sich die Frage, wie die Anbieter die Nutzung der Weiterempfehlungsfunktion unterbinden wollen, wenn ihnen nicht gegebenenfalls von Amazon selbst die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Funktion für ihre Angebote gegebenenfalls zu deaktivieren.

 

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